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   VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17   

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VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17 (https://dejure.org/2018,5896)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2018 - 13 L 668.17 (https://dejure.org/2018,5896)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 13 L 668.17 (https://dejure.org/2018,5896)
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  • VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14

    Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Köpenick

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden, denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ).

    Das Vorhaben Errichtung einer Flüchtlings- bzw. Gemeinschaftsunterkunft - das eine eigenständige Nutzungsart darstellt (vergleiche § 246 Abs. 10 BauGB; Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ) - überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Nutzungsrahmen, weil eine derartige Nutzungsart in der näheren Umgebung bislang nicht vorhanden ist.

    Nach der Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei Flüchtlingsunterkünften zwar nicht um Wohnnutzung, aber um eine wohnähnliche Nutzung, die in Wohngebieten regelmäßig im Wege einer Befreiung realisiert werden kann (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris).

    Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht gelöst, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 - BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -).

    Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -).

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen ist mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht identisch, sondern stellt geringere Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7/10 - juris Rn.23).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - E 55, 369 ).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 - BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - E 55, 369 ).
  • BVerwG, 27.07.2011 - 4 B 4.11

    Zur Frage des Einfügens eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 - BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    13 Der Antrag ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2010 - 2 S 99.09

    Beseitigung einer im vereinfachten Verfahren genehmigten Werbetafel

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17
    13 Der Antrag ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4).
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